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RSP Ernsthof GmbH & Co. KG geht in die Insolvenz
18.07.12 07:30 | Artikel: 954467 | News-Artikel (Red)"Der Tauberlandpark war mit einer geplanten Leistung von 72 MWp (im Endausbau) einer der größten Solarparks weltweit und gleichzeitig einer der letzten seiner Art in Deutschland, da die Bundesregierung derartige Flächen künftig nicht mehr für die solare Stromgewinnung zulassen will." heißt es auf der Internetseite des Tauberlandparks, der auch unter den Namen Ernsthof oder Wertheim bekannt ist.
Nun scheint es aber Schwierigkeiten zu geben. Das Amtgericht Mosbach gab folgende Informationen zum 5.7.2012 bekannt:
Az.: 2 IN 82/12 - Amtsgericht Mosbach - Beschluss vom 05.07.2012
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
RSP Ernsthof GmbH & Co. KG,
v.d.d. Komplementärin RSP Ernsthof Beteiligungs GmbH,
d.v.d.d.GF. Bernd Bodmer
Anschrift: Ernsthof 4, 97877 Wertheim
wird heute, am 05.07.2012, um 9.30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marcus Egner, Moltkestr. 40, 74072 Heilbronn; Tel.: 07131/60990 bestellt.
Verfügungen d. Schuldn. über Gegenstände d. schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung d. vorl. Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldn. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldn. dessen /deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
D. Schuldn. wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände d. Schuldn. ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände d. Schuld. geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den/die vorl. Insolvenzverwalt. über. D. vorläufige Insolvenzverwalt. wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Den Schuldnern d. Schuldn. (Drittschuldnern) wird verboten, an d. Schuldn. zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an d. vorl. Insolvenzverwalt. zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Az.: 2 IN 83/12 - Amtsgericht Mosbach - Beschluss vom 05.07.2012
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
RSP Ernsthof Beteiligungs GmbH, v.d.d.GF. Bernd Bodmer;
Anschrift: Ernsthof 4, 97877 Wertheim
wird heute, am 05.07.2012, um 9.30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marcus Egner, Moltkestr. 40, 74072 Heilbronn; Tel.: 07131/60990 bestellt.
Verfügungen d. Schuldn. über Gegenstände d. schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung d. vorl. Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldn. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldn. dessen /deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
D. Schuldn. wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände d. Schuldn. ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände d. Schuld. geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den/die vorl. Insolvenzverwalt. über. D. vorläufige Insolvenzverwalt. wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Den Schuldnern d. Schuldn. (Drittschuldnern) wird verboten, an d. Schuldn. zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an d. vorl. Insolvenzverwalt. zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Im Bundesanzeiger ist der "Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010" der RSP Ernsthof Beteiligungs GmbH , vormals: relatio Holding GmbH, Wertheim einzusehen.
In der Rubrik Haftungsverhältnisse heisst es:
Am Bilanzstichtag haben die nachfolgenden Haftungsverhältnisse bestanden:
Die relatio Holding GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der folgenden Gesellschaften:
- relatio SP GmbH & Co. KG
- Solarkraftwerk Heegwald GmbH & Co. KG
- relatio OM GmbH & Co. KG
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Autor: Björn-Lars Kuhn
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