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Wenig beachtet: Urteil des LG Bamberg - Shopanbieter muss in 60 Minuten antworten
08.02.13 07:30 | Artikel: 955127 | News-Artikel (Red)
Zentraljustizgebäude
Bamberg
Bild: Bubo
Bamberg
Bild: Bubo
Dienstanbieter muss ständige Erreichbarkeit sicherstellen
Im Falle des LG Bamberg (Az. 1 HK O 29/12 ) wurde ein Unternehmer verklagt, der über verschiedene Internet-Verkaufsplattformen diverse Waren verkaufte. Dabei hatte er jedoch darauf verzichtet, in seinen Kontaktdaten eine Telefonnummer anzugeben. Das ist jedoch nach § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) nicht zulässig, da Kunden eine unmittelbare und rasche Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll.
Die reine Angabe einer Postanschrift im Impressum reicht bei weitem nicht aus. So mancher Anbieter scheut sich jedoch davor eine Telefonnummer im Internet zu hinterlassen. Dann jedoch muss er sicherstellen, dass E-Mails innerhalb von maximal 60 Minuten beantwortet werden können.
Bereits im August 2008 gab es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-298/07, 16.08.2008). Damit gilt es als ausreichend, wenn zur Kontaktaufnahme nur eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Der EuGH hatte damals entschieden, dass eine Telefonnummer keine Pflichtangabe sei und ein Kontaktformular auf der Website als völlig ausreichend anzusehen sei. Dies allerdings unter der Maßgabe, dass ein Kunde innerhalb von 30 bis 60 Minuten eine Antwort auf seine Anfragen erhält.
Eine für so manchen Shopbetreiber herbe Entscheidung des Gerichts. Erfahrungsgemäß dauern solche Anfragen eher Tage, als Minuten.
Für den Großteil der gewerblich tätigen Seitenbetreiber ist die Angabe vollständiger Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse eine Selbstverständlichkeit.
Dringend zu empfehlen ist jedoch, auf die Angabe der Telefonnummer nicht zu verzichten. Flattert eine entsprechende Abmahnung ins Haus, ist der Betreiber der Seite in der Pflicht, den Beweis zu erbringen, dass er regelmäßig innerhalb der 60-Minuten-Frist den Kontakt hergestellt hat.
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Autor: Björn-Lars Kuhn
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