BDEW begrüßt Urteil zu Redispatch-Maßnahmen
29.04.15 08:30 | Artikel: 962630 | News-Artikel (Red)Redispatch, Urteil, Kraftwerke, Stromnetze, Stabilisierung
BDEW begrüßt Urteil zu Redispatch-Maßnahmen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern mit seinem Urteil aufgrund von 25 Beschwerden von Kraftwerksbetreibern die Redispatch-Festlegungen der Bundesnetzagentur als rechtswidrig aufgehoben. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die von der Behörde gewährten Vergütungen für Eingriffe in den Kraftwerkspark nicht ausreichen.
Im Grundsatz sind auch weitere Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten ersatzfähig. Dazu erklärt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW):
"Aus Sicht der betroffenen Kraftwerksbetreiber ist es dringend notwendig, dass die bisher gültigen Vergütungsgrundlagen von Redispatch-Maßnahmen für Stromerzeuger angepasst werden. Das bestätigt das heutige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Damit teilen die Richter in einigen wesentlichen Punkten die Einschätzung des BDEW, der wiederholt auf die Probleme hingewiesen und eine Überarbeitung der Regelungen gefordert hatte. Denn die bisherige Umsetzung der Vorgaben der Bundesnetzagentur hat in der Praxis gezeigt, dass die entstandenen Kosten nicht vollständig gedeckt werden. Dies hat bereits auf Seiten der Kraftwerksbetreiber zu finanziellen Schäden geführt. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die betroffenen Kraftwerksbetreiber so schnell wie möglich eine vollständige Kostenkompensation erhalten.
Hinsichtlich der Redispatch-Vergütungsregelung hält der Senat die Beschränkung auf einen bloßen Aufwendungsersatz für zu restriktiv. Vielmehr seien im Grundsatz auch weitere in Zusammenhang mit der Redispatch-Anweisung entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten ersatzfähig. § 13 Abs. 1a EnWG gehe davon aus, dass nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine "angemessene Vergütung" zu gewähren sei. Wie diese weiteren Kosten und Nachteile gegebenenfalls zu berücksichtigen seien, etwa anhand pauschaler Zuschläge oder einer individuellen Berechnung, habe die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Regulierungsermessens zu entscheiden.
Die Anordnungen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Vorgaben zur Durchführung der Redispatch-Maßnahmen und Einsatzreihenfolge der Kraftwerke, Aktenzeichen BK6-11-098, hat der Senat im Wesentlichen nicht beanstandet. Da jedoch die beanstandeten Punkte mit den übrigen Regelungen untrennbar verbunden seien, hat der Senat beide Beschlüsse der Bundesnetzagentur aufgehoben.
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